KI und Gesellschaft

Zweiter Teil, Kapitel II, § 4

§ 4. Typen algorithmischer Leistungsaufbringung

Runde 1: kommentierte Arbeitsgliederung, erster Datenwirtschafts-Batch

Einordnung im Werk

Das zweite Kapitel des Zweiten Teils führt die zuvor entwickelte Rechts- und Ordnungssoziologie in die Datenwirtschaft. Es fragt, wie Datenbeziehungen entstehen, geöffnet, geschlossen, verwertet, geschützt und als Grundlage algorithmischer Leistungen verteilt werden.

Gliederungspunkte

  • Datengebung, Datenarbeit, Modellpflege und Infrastrukturbetrieb
  • freiwillige, vertragliche, erzwungene und verdeckte Leistungsaufbringung
  • Trainingsarbeit, Annotation, Moderation, Evaluation und Feedback
  • Automatisierung als Aneignung vergangener Leistungen
  • Leistung, Zurechnung und Vergütung

Kommentierte Ausarbeitung

§ 4 ordnet die Formen, in denen die Datenwirtschaft Leistungen aufbringt. Dazu gehören nicht nur sichtbare Entwicklungsarbeit, Kapital, Rechenzentren und Modelltraining, sondern auch Datengebung, Nutzungsspuren, Annotation, Moderation, Feedback, Fehlerberichte, Evaluation, Promptarbeit, betriebliche Anpassung und die fortlaufende Pflege von Daten- und Modellumgebungen. Algorithmische Leistung erscheint im Produkt oft als maschinelle Fähigkeit, beruht aber auf einer langen Kette sozialer Vorleistungen. Der Paragraph macht diese Kette sichtbar, ohne jede Nutzung vorschnell als Arbeit zu deklarieren.

Die Typen der Leistungsaufbringung unterscheiden sich nach Freiwilligkeit, Vergütung, Sichtbarkeit und Zurechnung. Manche Leistungen werden vertraglich erbracht, etwa Datenarbeit, Moderation, Sicherheitsprüfung oder Modellintegration. Andere entstehen beiläufig im Gebrauch: Suchanfragen, Korrekturen, Klicks, Bewertungen, Uploads, Standortdaten oder Konversationsspuren. Wieder andere werden durch institutionelle Pflicht, Marktzwang oder faktische Unausweichlichkeit hervorgebracht, wenn Beschäftigte KI-Systeme füttern, Kund:innen Daten geben müssen oder Bürger:innen in Register- und Scoringordnungen eintreten, ohne real ausweichen zu können.

Für das Gesamtwerk ist dieser Paragraph wichtig, weil er die Appropriationsfragen aus Kapitel II des Ersten Teils in den Zweiten Teil überführt. Wer Leistung aufbringt, muss nicht derselbe sein, der über die daraus entstehenden Daten, Modelle, Gewinne oder Herrschaftschancen verfügt. Damit wird die Datenwirtschaft zur Verteilungsordnung von Sichtbarkeit, Anerkennung, Kosten und Rechten. § 5 kann darauf aufbauen und fragen, wie Bedarfsdeckung und Lastenverteilung unter KI-Bedingungen organisiert werden.

Anschluss im Werk