KI und Gesellschaft

Zweiter Teil, Kapitel II, § 2

§ 2. Offene und geschlossene Datenbeziehungen

Runde 1: kommentierte Arbeitsgliederung, erster Datenwirtschafts-Batch

Einordnung im Werk

Das zweite Kapitel des Zweiten Teils führt die zuvor entwickelte Rechts- und Ordnungssoziologie in die Datenwirtschaft. Es fragt, wie Datenbeziehungen entstehen, geöffnet, geschlossen, verwertet, geschützt und als Grundlage algorithmischer Leistungen verteilt werden.

Gliederungspunkte

  • offene Datenbeziehungen und Datenzugang
  • geschlossene Datenbeziehungen durch Eigentum, Vertrag, Geheimnis und Infrastruktur
  • Datenfreiheit, Datenpflicht und Datenabhängigkeit
  • Commons, Plattformdaten und staatliche Register
  • Schließung als Schutz und als Machtchance

Kommentierte Ausarbeitung

§ 2 unterscheidet offene und geschlossene Datenbeziehungen als Grundformen datenwirtschaftlicher Ordnung. Offen ist eine Datenbeziehung nicht schon deshalb, weil Daten technisch kopierbar sind oder irgendwo abrufbar erscheinen. Offenheit meint die reale Chance, Daten zu nutzen, zu prüfen, zu korrigieren, zu teilen, zu verweigern oder gemeinschaftlich zu verwalten. Geschlossen ist eine Datenbeziehung, wenn Zugang, Nutzung, Deutung, Weitergabe oder Widerspruch durch Eigentumstitel, Vertragsbindungen, Geheimhaltung, Plattformarchitektur, technische Sperren, Sprachbarrieren oder institutionelle Macht begrenzt werden.

Diese Unterscheidung ist absichtlich ambivalent. Schließung kann Schutz bedeuten: sensible Gesundheitsdaten, biometrische Daten, Daten marginalisierter Gruppen, Sicherheitsdaten oder intime Kommunikationsspuren duerfen nicht einfach als frei verfügbare Ressource behandelt werden. Schließung kann aber auch Herrschaftschance werden, wenn Plattformen, Staaten, Unternehmen oder Forschungskonsortien Daten monopolisieren, Betroffene ausschliessen, Commons vereinnahmen oder Korrekturwege blockieren. Umgekehrt kann Offenheit demokratische Kontrolle, wissenschaftliche Pruefung und kollektive Innovation ermöglichen, aber auch Extraktion, Re-Identifikation und Verantwortungslosigkeit beguenstigen.

Der Paragraph schließt an Kapitel I § 10 über offene und geschlossene algorithmische Beziehungen an und konkretisiert diese Unterscheidung für die Datenwirtschaft. Er bereitet zugleich die Gemeinschaftsformen in § 3 vor: Datenbeziehungen werden selten nur individuell geregelt. Sie entstehen in Haushalten, Betrieben, Verwaltungen, Plattformen, Forschungsverbünden, Communities, Staaten und Gegenöffentlichkeiten. Daher muss gefragt werden, welche Interessen als individuelle Ansprüche, welche als kollektive Schutzrechte und welche als öffentliche Infrastrukturfragen behandelt werden.

Anschluss im Werk