Erster Teil, Kapitel III, § 21
§ 21. Wesen und Formen algorithmischer Repräsentation
Runde 1: kommentierte Arbeitsgliederung, fünfter Kapitel-III-Batch
Einordnung im Werk
Kapitel III entwickelt die Herrschaftssoziologie algorithmischer Ordnungen. Nach den Herrschaftstypen und den Kontrollarchitekturen von Demokratisierung, Commons und Gewaltenteilung fragt dieser Batch nach politischen Organisationsformen: Parteien, Verbandsverwaltung, Honoratiorenverwaltung, Repräsentation und Interessenvertretung.
Gliederungspunkte
- Repräsentation durch Daten
- Repräsentation durch Modelle und Kategorien
- Repräsentation durch gewählte, delegierte und betroffene Akteur:innen
- simulierte Nähe und automatisierte Stellvertretung
- Korrigierbarkeit, Einspruch und öffentliche Begründung
Kommentierte Ausarbeitung
§ 21 bringt die Repräsentationsfrage auf ihren Begriff. Algorithmische Repräsentation meint zunächst, daß Personen, Gruppen, Interessen und Lebenslagen in Daten, Kategorien, Modellen, Profilen, Scores oder synthetischen Stellvertreter:innen erscheinen. Diese Repräsentation ist nie bloß Abbildung. Sie wählt Merkmale aus, ordnet Fälle ein, macht Vergleichbarkeit möglich und erzeugt zugleich blinde Flecken.
Daneben steht politische und organisatorische Repräsentation durch gewählte Vertreter:innen, Delegierte, Betroffenengremien, Gewerkschaften, Verbände, Aufsichtsstellen und Gegenöffentlichkeiten. Unter KI-Bedingungen müssen diese Formen nicht nur für Menschen sprechen, sondern gegen Datenbilder, Modellfehler, automatisierte Verdächtigungen und simulierte Nähe Einspruch erheben können. Repräsentation wird dadurch zur Arbeit an Sichtbarkeit, Klassifikation und Korrigierbarkeit.
Besonders riskant ist die Verwechslung von datenförmiger Repräsentation mit demokratischer Vertretung. Ein Modell kann eine Gruppe statistisch erfassen, ohne ihr Stimme zu geben. Ein Chatbot kann Nähe simulieren, ohne Mandat zu besitzen. Ein Dashboard kann Interessen anzeigen, ohne Konflikt öffentlich auszutragen. Der Paragraph bereitet § 22 vor, indem er fragt, welche Akteur:innen berechtigt und fähig sind, Interessen gegen algorithmische Ordnungen zur Geltung zu bringen.