KI und Gesellschaft

Erster Teil, Kapitel II, § 21

§ 21. Appropriation der disponierenden Leistungen

Runde 1: kommentierte Arbeitsgliederung, vierter Kapitel-II-Batch

Einordnung im Werk

Kapitel II überführt die Grundbegriffe algorithmisch vermittelten Handelns in eine Wirtschaftssoziologie der KI. Dieser vierte Aufbaugang setzt den Appropriationsgedanken fort: Nicht nur Verwertungserträge, sondern auch Beschaffungsmittel, disponierende Leistungen, Arbeitsmittel, berufliche Chancen und Marktbeziehungen werden als soziale Ordnungsfragen sichtbar.

Gliederungspunkte

  • Management algorithmischer Arbeit
  • Promptsteuerung
  • Modell-Governance
  • Human-in-the-loop-Kontrolle
  • strategische Verfügung über Automatisierung

Kommentierte Ausarbeitung

Appropriation der disponierenden Leistungen meint die Aneignung jener Tätigkeiten, durch die algorithmische Arbeit geplant, gesteuert, kontrolliert und strategisch ausgerichtet wird. Dazu gehören Management algorithmischer Arbeit, Promptsteuerung, Modell-Governance, Human-in-the-loop-Kontrolle und die Entscheidung darüber, wo Automatisierung eingesetzt, begrenzt oder wieder zurückgenommen wird. Diese Leistungen sind nicht identisch mit dem technischen Betrieb des Systems; sie ordnen vielmehr, welche Zwecke verfolgt, welche Risiken akzeptiert, welche Fehler toleriert und welche menschlichen Eingriffe vorgesehen werden. Wer diese disponierenden Leistungen kontrolliert, verfügt über die Richtung der gesamten Leistungskette.

Der Abschnitt ist wichtig, weil KI-Arbeit häufig so erscheint, als werde sie durch Modelle selbst organisiert. Soziologisch entscheidend ist jedoch, dass Modelle nur innerhalb von Organisationen, Aufträgen, Arbeitsplänen, Metriken, Governance-Regeln und Verantwortungsarrangements wirksam werden. Die Verfügung über disponierende Leistungen kann bei Management, Plattformen, Modellanbietern, Kund:innenorganisationen oder spezialisierten Kontrollberufen liegen. Dadurch entsteht eine neue Trennung zwischen Ausführenden, Überwachenden und strategisch Entscheidenden. § 21 bereitet deshalb die Frage vor, was geschieht, wenn Arbeiter:innen zwar in Daten-, Prompt- oder Kontrollarbeit eingebunden sind, aber von den entscheidenden Mitteln und Entscheidungen getrennt bleiben.

Anschluss im Werk