KI und Gesellschaft

Kapitel I, Grundlegung des Sinnbegriffs

§ 1. Begriff der Soziologie und des Sinns algorithmisch vermittelten Handelns

Runde 4: Sinnbegriff stimmigkeitsgeprüft und Anschluss an Handlung, Ordnung und Herrschaft geschärft

Symbolische Grafik: Sinn algorithmisch vermittelten Handelns

Soziologie heißt hier: deutend verstehen, wie Menschen ihr Handeln unter Bedingungen algorithmischer Vermittlung orientieren, und erklärend analysieren, wie diese Orientierung in dauerhafte Ordnungen eingeht. Der Sinn algorithmisch vermittelten Handelns liegt nicht im Modell, sondern in der sozialen Bezugnahme auf Modell, Interface, Organisation und erwartbare Folgen. An Weber anschließend bleibt Sinn eine Kategorie der Handelnden; an die Techniksoziologie anschließend wird zugleich sichtbar, dass Handeln in materiell, medial und organisatorisch vorbereiteten Situationen geschieht. [weber1978] [suchman2007]

Algorithmische Vermittlung verändert die Lage des Sinns, ohne ihn technisch zu ersetzen. Wer eine Empfehlung annimmt, einen Prompt formuliert, einen Score fürchtet oder eine maschinelle Antwort als Autorität behandelt, orientiert sich an erwarteten Wahrscheinlichkeiten, institutionellen Sanktionen und kulturellen Deutungen von Technik. Der Gegenstand ist deshalb nicht 'die KI' als einheitlicher Akteur, sondern ein Gefüge aus Systemausgaben, Nutzer:innenpraktiken, Organisationszielen, Interfaceformen und Deutungsmustern. [kitchin2017] [gillespie2014]

Der Grenzfall der Mensch-KI-Interaktion verlangt besondere begriffliche Sparsamkeit. Sprachmodelle und Empfehlungssysteme können Anschlusshandlungen auslösen, Vertrauen erzeugen und kommunikative Rollen besetzen, doch daraus folgt keine Gegenseitigkeit im menschlichen Sinn. Als-ob-Sozialität bezeichnet genau diese Situation: Eine Interaktion wird sozial behandelt, obwohl die technische Seite keine eigene Sinnintention trägt; der soziale Sinn entsteht auf der Seite der Nutzer:innen und der institutionellen Einbettung. [suchman2007]

Für die spätere Architektur ist diese Unterscheidung entscheidend. § 2 kann nur dann die Bestimmungsgründe des Handelns klären, wenn § 1 den Ort des Sinns nicht an die Maschine verliert. Ebenso setzen § 5 und § 16 voraus, dass Legitimität und Herrschaft nicht aus technischer Leistungsfähigkeit abgeleitet werden, sondern aus sozialer Anerkennung, Verfahren, Organisation und der Chance, Empfehlungen, Klassifikationen oder Entscheidungen folgenreich zu machen. [weber1978] [beer2017]

Anschluss im Werk