Erster Teil, Kapitel II, § 35
§ 35. Formale und materiale Geltung von Daten
Runde 1: kommentierte Arbeitsgliederung, sechster Kapitel-II-Batch
Einordnung im Werk
Kapitel II überführt die Grundbegriffe algorithmisch vermittelten Handelns in eine Wirtschaftssoziologie der KI. Dieser sechste Aufbaugang führt von der formal rationalen Modellrechnung in die Datenordnung selbst: kapitalistische KI-Orientierung, Datenverfassung, Sperrdaten, synthetische Daten, Datengeltung und Datenpolitik werden als zusammenhängende Voraussetzungen algorithmischen Wirtschaftens sichtbar.
Gliederungspunkte
- Datenformat, Standard und Maschinenlesbarkeit
- rechtliche Zulässigkeit und organisatorische Anerkennung
- soziale Angemessenheit und Kontexttreue
- Repräsentativität und Ausschluss
- Beweiswert, Anfechtbarkeit und Korrektur
- Geltung trotz Fehler und Nichtgeltung trotz Format
Kommentierte Ausarbeitung
§ 35 führt eine zentrale Unterscheidung ein: Daten können formal gelten, ohne material angemessen zu sein. Formale Geltung meint, dass Daten in einem zulässigen Format vorliegen, standardisiert, maschinenlesbar, rechtlich verwendbar und organisatorisch anerkannt sind. Materiale Geltung meint, dass sie den sozialen Sachverhalt, auf den sie angewandt werden, kontextsensibel, fair, zurechenbar und korrigierbar treffen.
Diese Differenz ist für KI-Systeme entscheidend, weil Modellrechnung häufig formale Geltung bevorzugt. Was in Tabellen, Labels, Vektoren, Scores, Protokollen oder Benchmarks vorliegt, wird leichter verarbeitbar und damit scheinbar wirklicher. Was nicht messbar, nicht klassifizierbar oder nicht in der dominanten Sprache und Infrastruktur vorhanden ist, verliert dagegen Anschlussfähigkeit, auch wenn es sozial bedeutsam bleibt.
Der Abschnitt verbindet Datengeltung mit Beweiswert, Anfechtbarkeit und Korrektur. Eine Person kann in einem Datensatz korrekt formatiert und dennoch falsch dargestellt sein; eine Gruppe kann statistisch repräsentiert und doch in ihrer Lebenslage verfehlt werden. § 36 schließt daran an, indem er Datenpolitik als Kampf um Mittel und Ziele solcher Geltung fasst.