Erster Teil, Kapitel III, § 16
§ 16. Spezifizierte Gewaltenteilung
Runde 1: kommentierte Arbeitsgliederung, vierter Kapitel-III-Batch
Einordnung im Werk
Kapitel III entwickelt die Herrschaftssoziologie algorithmischer Ordnungen. Nach der Typologie legaler, traditionaler und charismatischer Herrschaft fragt dieser Batch nach den Gegenformen und Kontrollarchitekturen: Demokratisierung, Commons, Gegen-KI, Kollegialität, Gewaltenteilung und deren Verhältnis zur Wirtschaft.
Gliederungspunkte
- Dateninstanz
- Modellinstanz
- Entscheidungsinstanz
- Rechtsinstanz
- Beschwerdeinstanz
- Öffentlichkeit
Kommentierte Ausarbeitung
§ 16 spezifiziert die in § 15 eingeführte Gewaltenteilung. Algorithmische Entscheidungsketten zerfallen nicht von selbst in kontrollierbare Zuständigkeiten; sie müssen institutionell getrennt und zugleich anschlußfähig gemacht werden. Dateninstanz, Modellinstanz, Entscheidungsinstanz, Rechtsinstanz, Beschwerdeinstanz und Öffentlichkeit bezeichnen deshalb keine fertigen Behörden, sondern analytische Funktionen, die in konkreten Ordnungen sichtbar werden müssen.
Die Dateninstanz verantwortet Herkunft, Qualität, Sperrung, Lizenzierung, Aktualität und Korrigierbarkeit der Daten. Die Modellinstanz verantwortet Training, Evaluation, Grenzen, Dokumentation und Änderung des Systems. Die Entscheidungsinstanz trägt die konkrete Anwendung im Fall, also die Frage, wer aus einem Score, einer Empfehlung oder einem Risikohinweis eine verbindliche Folge macht. Die Rechtsinstanz prüft Zulässigkeit, Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsanschluß.
Beschwerdeinstanz und Öffentlichkeit sind keine Verzierung am Rand. Ohne Beschwerde bleibt Fehlerwissen vereinzelt; ohne Öffentlichkeit bleibt strukturelle Kritik abhängig von internen Freigaben. Spezifizierte Gewaltenteilung verlangt daher Protokolle, Begründungen, Einsichtsrechte, Korrekturwege und eine Form öffentlicher Beobachtbarkeit, die Betriebsgeheimnisse nicht absolut setzt. Der Paragraph bereitet damit § 17 vor: Kontrolle kostet, und diese Kosten verändern die Wirtschaft der KI selbst.