KI und Gesellschaft

Zweiter Teil, Kapitel II, § 1

§ 1. Wesen der Datenwirtschaft

Runde 1: kommentierte Arbeitsgliederung, erster Datenwirtschafts-Batch

Einordnung im Werk

Das zweite Kapitel des Zweiten Teils führt die zuvor entwickelte Rechts- und Ordnungssoziologie in die Datenwirtschaft. Es fragt, wie Datenbeziehungen entstehen, geöffnet, geschlossen, verwertet, geschützt und als Grundlage algorithmischer Leistungen verteilt werden.

Gliederungspunkte

  • Datenwirtschaft als Ordnung der Beschaffung, Verwertung und Sperrung von Daten
  • Datenbeziehung, Datenmittel und Datengeltung
  • Offenheit, Schließung, Lizenz, Vertrag und faktische Infrastrukturmacht
  • Daten als Rohstoff, Spur, Anspruch, Risiko und Beziehung
  • Verbindung von Rechtsordnung, Wirtschaft und Klassenlage

Kommentierte Ausarbeitung

§ 1 eröffnet das zweite Kapitel des Zweiten Teils, indem Datenwirtschaft nicht als bloße Ansammlung digitaler Rohstoffe, sondern als soziale Ordnung von Beziehungen bestimmt wird. Daten entstehen aus Beobachtung, Registrierung, Nutzung, Verwaltung, Kommunikation, Arbeit und Alltag; sie werden erst wirtschaftlich wirksam, wenn Akteur:innen sie beschaffen, standardisieren, verbinden, veredeln, sperren, lizenzieren oder als Grundlage algorithmischer Leistungen verwenden. Damit knüpft der Paragraph an die Datenverfassung aus Kapitel II des Ersten Teils an, verschiebt aber den Akzent: Nun geht es nicht zuerst um Wirtschaften mit KI im allgemeinen, sondern um die besonderen Ordnungen, in denen Daten als Chancen, Pflichten, Ansprüche, Risiken und Machtmittel zirkulieren.

Das Wesen der Datenwirtschaft liegt in einer doppelten Struktur. Einerseits erscheinen Daten als verwertbare Mittel: Trainingsmaterial, Kund:inneninformation, Bewegungsprofil, Registereintrag, Sensordatum, Textkorpus, Transaktionsspur oder synthetisch erzeugter Fall. Andererseits bleiben sie an Personen, Gruppen, Organisationen, Orte, Geschichten und Rechte gebunden. Wer Daten behandelt, behandelt deshalb nicht nur Information, sondern soziale Beziehungen in verkürzter, verdichteter und technisch anschlussfähiger Form. Genau hier setzt die weberianische Formlogik des Kapitels an: Datenwirtschaft ist eine Ordnung legitimer und faktischer Verfügung über etwas, das zugleich wirtschaftlich nützlich, rechtlich umstritten, technisch formatiert und sozial verletzlich ist.

Für das Gesamtwerk ist dieser Paragraph ein Scharnier zwischen Recht, Wirtschaft, Klasse und Gemeinschaft. Er nimmt den Rechtszwang aus Zweiter Teil, Kapitel I auf, weil Datenverwertung ohne Regeln der Einwilligung, Zweckbindung, Haftung, Sperrung, Korrektur und Beschwerde nicht tragfähig beschrieben werden kann. Er führt Kapitel IV weiter, weil Datenlage, Besitzklasse und digitaler Stand davon abhängen, wer Daten gibt, hält, prüft, verkauft, verweigert oder gegen sich gelten lassen muss. Und er bereitet die folgenden Paragraphen vor, indem er offene und geschlossene Datenbeziehungen, Interessenvergemeinschaftung, Leistungsaufbringung, Bedarfsdeckung und Lastenverteilung als zusammenhängende Datenordnung lesbar macht.

Anschluss im Werk