KI und Gesellschaft

Zweiter Teil, Kapitel II, § 3

§ 3. Gemeinschaftsformen und algorithmische Interessen

Runde 1: kommentierte Arbeitsgliederung, erster Datenwirtschafts-Batch

Einordnung im Werk

Das zweite Kapitel des Zweiten Teils führt die zuvor entwickelte Rechts- und Ordnungssoziologie in die Datenwirtschaft. Es fragt, wie Datenbeziehungen entstehen, geöffnet, geschlossen, verwertet, geschützt und als Grundlage algorithmischer Leistungen verteilt werden.

Gliederungspunkte

  • Dateninteressen als individuelle, kollektive und institutionelle Interessen
  • Gemeinschaftsformen: Haushalt, Betrieb, Plattform, Verband, Staat und Commons
  • Betroffeneninteressen und Repräsentation
  • Interessenkollision zwischen Nutzen, Schutz, Innovation und Kontrolle
  • algorithmische Interessen ohne demokratische Stimme

Kommentierte Ausarbeitung

§ 3 fragt danach, wie Dateninteressen gemeinschaftlich gebildet, vertreten und gegeneinander abgegrenzt werden. In der Datenwirtschaft treten Interessen selten nur als individuelle Präferenzen auf. Ein Datensatz kann Familien betreffen, Berufsgruppen sichtbar machen, Nachbarschaften klassifizieren, Communities verwertbar machen, Patient:innenkollektive schuetzen, Sprachgemeinschaften modellierbar machen oder ganze Bevölkerungen in staatliche und private Registerordnungen einbinden. Dateninteressen sind deshalb oft geteilte Interessen, auch wenn sie rechtlich nur als einzelne Zustimmung oder einzelner Widerspruch erscheinen.

Gemeinschaftsformen der Datenwirtschaft reichen vom Haushalt über Betrieb, Plattform, Forschungsverbund, Open-Source-Community, Gewerkschaft, Verbraucher:innenverband und Betroffenenorganisation bis zum Staat. Jede dieser Formen erzeugt andere Regeln der Teilnahme, andere Sanktionsweisen und andere Sichtbarkeit von Schäden. Plattformen können Nutzungsdaten als kollektive Ressource behandeln, ohne den Kollektivcharakter politisch anzuerkennen. Staaten können Registerdaten für Planung, Sicherheit oder Wohlfahrt verwenden und zugleich Beschwerde, Korrektur und Zweckbindung institutionell schwach halten. Commons können Gegenmacht bilden, bleiben aber durch Expertise, Moderation, Compute und Sprache sozial schließbar.

Der Paragraph verbindet die Datenwirtschaft mit der Repräsentationsfrage aus Kapitel III. Wer ein algorithmisches Interesse hat, besitzt nicht automatisch eine Stimme. Betroffene müssen Schäden erkennen, benennen, belegen, kollektivieren und in verhandlungsfähige Formen überführen können. Deshalb bereitet § 3 die folgenden Abschnitte zur Leistungsaufbringung und Lastenverteilung vor: Datenwirtschaft lebt nicht nur von Zugriff und Auswertung, sondern von der Frage, wer Daten erzeugt, wer Arbeit leistet, wer Nutzen erhält, wer Risiken trägt und wer Korrektur verlangen kann.

Anschluss im Werk